Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwalt- schaft) führt(e) gegen A.________ (Beschuldigter 1) und C.________ (Beschuldig- ter 2/Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BM-25-1284 / BM-25-1476) wegen Wi- derhandlungen gegen das Waffengesetz. Mit Beschlagnahmebefehl vom 6. Novem- ber 2025 verfügte sie die Beschlagnahme einer Sporthose und der darin gefundenen Gegenstände, darunter ein Schlagring sowie zwei Apple AirPods Kopfhörer-Cases. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. November 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) und bat darum, dass das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, ihm seine AirPods nach Möglichkeit wieder ausgehändigt werden und allfällige Vermerke zu seiner Person, wenn rechtlich zulässig, aus den Akten entfernt werden. Am 10. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab davon Kenntnis, dass die Jugendanwaltschaft die amtlichen Akten BM-25- 1284 und BM-25-1476 bei der Beschwerdekammer eingereicht hat. Gleichzeitig wurde die Beschwerde an den Beschwerdeführer zurückgewiesen und ihm Gelegen- heit gegeben, diese innert einer Frist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung durch seine gesetzlichen Vertreter unterzeichnen zu lassen. Mit Verfügung vom
17. Dezember 2025 wurde von der nachgebesserten Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 13. Dezember 2025 Kenntnis genommen. Zudem wurde der Leitung Ju- gendanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Stellungnahme vom
7. Januar 2026 beantragte diese die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten ist. Davon nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfü- gung vom 8. Januar 2026 Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 und 3 der Schweizeri- schen Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die an- gefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nachgebesserte und als Laieneingabe form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) einzutreten.
E. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich der Beschlagnahme- befehl vom 6. November 2025. Streitgegenstand ist somit die Frage, ob die Staats- anwaltschaft das Apple AirPods Kopfhörer-Case des Beschwerdeführers zu Recht beschlagnahmt hat. Soweit dieser darum ersucht, das Verfahren gegen ihn sei ein- zustellen und allfällige Vermerke zu seiner Person seien aus den Akten zu entfernen,
E. 3 bilden diese Begehren nicht Gegenstand der angefochtenen Beschlagnahmeverfü- gung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 3.1 Zum Sachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen hervor, dass
es am 30. August 2025 auf dem Areal des Schulhauses E.________ zu einer Aus-
einandersetzung zwischen mehreren Jugendlichen gekommen war. Gemäss Anzei-
gerapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Oktober 2025 wurde im Rahmen der an-
schliessend durchgeführten Geländedurchsuchung eine Sporthose gefunden. Diese
enthielt nebst weiteren Gegenständen einen Schlagring, einen Schlüssel
«J.________» mit einem I.________-Schlüsselanhänger sowie zwei Apple AirPods
Kopfhörer-Cases. Trotz informeller Befragung der anwesenden Jugendlichen gab
sich niemand als Eigentümer der Hose zu erkennen. Am 3. September 2025 erkun-
digte sich der Bruder des Beschwerdeführers telefonisch bei der Polizeiwache
F.________ (Ortschaft) und G.________ (Ortschaft) nach einem J.________-
Schlüssel, welcher seinem jüngeren Bruder, dem Beschwerdeführer, gehöre. In der
Folge wurde der Beschwerdeführer kontaktiert, um einen Einvernahmetermin zu ver-
einbaren (siehe dazu S. 3 des Anzeigerapports).
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 10. Septem-
ber 2025 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich am 30. August 2025 um
ca. 19:23 Uhr beim Schulhaus in F.________ (Ortschaft) aufgehalten (dort S. 2
Z. 21-22). Er habe sich mit einem Kollegen getroffen, um seinen Schlüssel sowie
sein Apple AirPods Kopfhörer-Case abzuholen, welche er zuvor bei diesem zuhause
vergessen habe. Vor Ort habe er zahlreiche Personen gesehen, die aufeinander los-
gegangen seien. Da er nicht mit der ganzen Sache habe zu tun haben wollen, sei er
bei Eintreffen der Polizei davongerannt (dort S. 2 Z. 24-28). Auf Vorhalt der sicher-
gestellten Gegenstände gab er an, dass er nicht wisse, wem die Trainerhose gehöre
(dort S. 2 Z. 30-36). Eines der Apple AirPods Kopfhörer-Cases gehöre sicherlich ihm,
er könne aber nicht mit Sicherheit sagen welches (dort S. 2 Z. 38-40). Der aufgefun-
dene J.________-Schlüssel mit dem I.________-Anhänger gehöre ihm, es handle
sich dabei um den Schlüssel des Betriebs, in dem er arbeite (dort S. 2 Z. 42-43).
Betreffend Schlagring gab er an, dass er fast erwarte, dass dieser seinem Kollegen
A.________ gehöre. Zudem zeigte der Beschwerdeführer auf Google Maps, wo der
Kollege wohnt (dort S. 3 Z. 78-87).
Am 24. Oktober 2025 wurde der Beschuldigte 1 polizeilich zur Sache einvernommen.
Er gab an, er sei am 30. August 2025 um ca. 19:23 Uhr mit dem Beschwerdeführer
beim Schulhaus E.________ gewesen (dort S. 2-3 Z. 35-63). Er bestritt jedoch, mit
dem Beschwerdeführer abgemacht zu haben, um ihm etwas zurückzugeben. Der
Beschwerdeführer sei noch nie bei ihm zuhause gewesen (dort S. 3-4 Z. 96-118).
Die Trainerhose gehöre nicht ihm (dort S. 3 65-71). Die darin gefundenen Ge-
genstände gehörten dem Beschwerdeführer (dort S. 3 Z. 79-94). Eines der beiden
Apple AirPods Kopfhörer-Cases gehöre ihm. Wem das andere gehöre, wisse er nicht
(dort S. 3 Z. 73-80). Der Schlagring gehöre dem Beschwerdeführer (S. 4 Z. 126-
137).
E. 3.2 Am 6. November 2025 beschlagnahmte die Jugendanwaltschaft im Verfahren gegen den Beschwerdeführer sowie den Beschuldigten 1 die vorerwähnte Sporthose sowie die darin enthaltenen Gegenstände. Die Beschlagnahme begründete sie damit, dass die Gegenstände als Beweismittel gebraucht und voraussichtlich einzuziehen sein würden.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Freund habe seine AirPods am fraglichen Tag mitgeführt, weil er diese bei ihm vergessen habe. Dies sei sowohl von seinem Freund als auch von ihm, dem Beschwerdeführer, ausgesagt worden. Da die Air- Pods keinen Zusammenhang mit dem sichergestellten Schlagring hätten und er mit der Sache nichts zu tun habe, bitte er nach Möglichkeit um Aushändigung derselben.
E. 3.4 In ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2026 begründet die Leitung Jugendanwalt- schaft die Beschlagnahme der beiden Apple AirPods Kopfhörer-Cases wie folgt: Im vorliegenden Fall wurde in der fraglichen Sporthose ein Schlagring aufgefunden. Bei einem solchen handelt es sich gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. d des Waffengesetzes (WG) um eine Waffe. Wer eine Waffe ohne Berechtigung erwirbt oder trägt, macht sich nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG eines Vergehens strafbar. Durch das Auffinden des Schlagrings lag damit ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer Wider- handlung gegen das Waffengesetz vor. Da zum Zeitpunkt des Auffindens des Schlagrings durch die Kantonspolizei nicht feststand, wem dieser gehörte, wurde durch die vorläufige Sicherstellung und an- schliessende Beschlagnahme der gemeinsam mit dem Schlagring aufgefundenen Gegenstände ein legitimer Beweissicherungszweck verfolgt. Es bestand die Möglichkeit, durch die allfällige Zuordnung der weiteren Gegenstände auch den Besitzer des Schlagrings ausfindig machen zu können, weshalb diese (und damit die Kopfhörer-Cases) als beweisrelevant anzusehen sind. Die Beschlagnahme wurde sodann im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens verfügt. Beschlag- nahmeverbote liegen keine vor. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner in der Beschwerde gemachten Vorbringen anlässlich seiner Einvernahme vom 10. September 2025 keine Aussagen machte, die eine genaue Zuordnung der Kopfhörer-Cases als sein Eigentum erlaubt hätten, ist die weitere vorläufige Einbehaltung der fraglichen Gegenstände bis zum Endentscheid über deren weiteres Schicksal gerechtfertigt. Es ist festzustellen, dass das verfolgte Ziel der Beweissicherung und der damit verbundene Eingriff in das Eigentum in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen, so dass die Beschlagnahme dem Beschwerdeführer zuzumuten ist.
E. 4.1 Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nach Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass- nahmen erreicht werden können (Bst. c) und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Eine Beschlagnahme kann auch bei Ju- gendlichen angeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 Bst. a JStPO). Dabei sind jedoch zusätzlich das Alter, der Entwicklungsstand und die Persönlichkeits- rechte zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 JStPO). Auch darf das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich der gesetzlichen Vertretung eingreifen (Art. 4 Abs. 3 JStPO).
E. 4.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des
E. 4.3 Die Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO dient dazu, die im Rahmen des Strafprozesses notwendigen Abklärungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen und somit den Sachverhalt als Grundlage für die Anwendung des materi- ellen Strafrechts festzustellen. Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden mithin jene sachlichen Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der ma- teriellen Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses dienen könnten. Es handelt sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und zur Beweiserhaltung, mit dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozes- sual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nach- zuweisen. Für eine Beweismittelbeschlagnahme kommen grundsätzlich sämtliche Objekte in Betracht, welche eventuell beweisrelevante Informationen enthalten. Ein Gegenstand ist eventuell beweisrelevant, wenn er in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnte (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 24 373 vom 26. Februar 2025 E. 8 mit Hinweisen.). Die Beweismittelbeschlagnahme ist so lange aufrechtzuerhalten, als die Gegenstände und Vermögenswerte als Beweise benötigt werden (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 172 vom 30. Juli 2024 E. 6.2; BK 23 267 vom 17. November 2023 E. 4.4; je mit Hinweis). Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine vor- läufige Massnahme; die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse bleiben un- berührt (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 263 StPO).
E. 4.4 Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Ge- genstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 II 329 E. 6; Urteil 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis). Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist (Urteile des Bundesge- richts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.4; 7B_291/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3). Eine Beschlagnahme kann
E. 4.5 Die Beschlagnahmeverfügung ist kurz zu begründen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Die Behörde muss schnell entscheiden, was es ausschliesst, dass sie komplexe Rechts- fragen löst oder vor dem Entscheid darauf wartet, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet worden zu sein (BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023; 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 436+439 vom 1. Juli 2025 E. 4.4; BK 23 494 vom 15. Februar 2024 E. 3.2; BK 23 373 vom 5. Januar 2024 E. 4.2). Die Beschlagnahme ist nur aufzuhe- ben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinwei- sen; statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 31 vom 7. Juni 2024 E. 4.3). 5.
E. 5 hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet eine betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungs- ergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatver- dacht begründen zu können (BGE 150 IV 239 E. 3.2; 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_550/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.3; 7B_550/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 4.1; 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen (BGE 150 IV 239 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_384/2024 vom 18. März 2025 E. 3.1; 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 2.1; vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 betreffend den dringenden Tatverdacht im Haftverfahren).
E. 5.1 Mit der Leitung Jugendanwaltschaft lag aufgrund des Auffindens des Schlagrings in der Sporthose auf dem Schulareal ein hinreichender Tatverdacht auf eine Wider- handlung gegen das Waffengesetz vor. Da zum Zeitpunkt des Auffindens des Schlagrings durch die Kantonspolizei nicht feststand, wem dieser gehörte, und sich die Beschuldigten gegenseitig belasteten (siehe dazu im Detail E. 3.1), galt es abzu- klären, wem die Sporthose und die weiteren sich darin befindlichen Gegenstände gehören. Dass sich mit einem Apple-Gerät gekoppelte AirPods das zugehörige Gerät merken und umgekehrt, kann als notorisch gelten. Die Verbindung wird jeweils mit dem Case gestartet (vgl. dazu auch http://support.apple.com/de-ch/guide/air- pods/dev7c85810f2/26/web/26 [zuletzt besucht am: 23. März 2026]. Da AirPods bzw. deren Kopfhörer-Case Rückschlüsse auf deren Eigentümer geben können, be- stand zumindest die Möglichkeit, durch die allfällige Zuordnung derselben auch den Besitzer des Schlagrings ausfindig machen zu können. Die vorläufige Sicherstellung und die anschliessende Beschlagnahme der gemeinsam mit dem Schlagring aufge- fundenen Apple AirPods Kopfhörer-Cases erfolgte daher zu Beweiszwecken.
E. 5.2 Wie erwähnt (E. 4.4), ist eine Beschlagnahme aufzuheben und die betroffenen Ge- genstände und Vermögenswerte sind der berechtigten Person auszuhändigen, so- bald der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist. Der Begleitnotiz der zustän- digen Jugendanwältin zur Aktenübermittlung vom 8. Dezember 2025 kann entnom-
E. 5.3 Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die beiden die Apple AirPods Kopfhörer- Cases mit dem gegen den Beschuldigten 1 ausgefällten Strafbefehl (BM-25-1284) vom 6. November 2025 zur Vernichtung eingezogen wurden. Obschon der Be- schwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 10. September 2025 geltend ge- macht hatte, eines der Apple AirPods Kopfhörer-Cases gehöre sicherlich ihm, er könne aber nicht mit Sicherheit sagen, welches (vgl. E. 3.1 hiervor), wurde ihm der Entscheid der Jugendanwaltschaft über die Einziehung derselben zur Vernichtung nicht eröffnet. Mangels Eröffnung ist Ziff. 5.6 des gegen den Beschuldigten 1 ausge- fällten Strafbefehls hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht in Rechtskraft erwach- sen. 6. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf ein- zutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich die Beschlagnahme des Ap- ple AirPods Kopfhörer-Case des Beschwerdeführers aufzuheben. Dieses ist dem Beschwerdeführer herauszugeben.
E. 6 auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.37B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 229 E. 11.6). Die Beschlagnahme ist aufzuheben und die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte sind der berechtigten Person aus- zuhändigen, sobald der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist (Art. 267 Abs. 1 StPO). Es folgt im Übrigen aus dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV), dass Zwangsmassnahmen und damit Beschlagnah- men (vgl. Art. 196 StPO) zu beenden sind, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (vgl. Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO; vgl. auch BOMMER/GOLDSCHMIED, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N. 3-5 zu Art. 267 StPO).
E. 7 men werden, dass sie das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen be- absichtigt und der Beschuldigte 1 mit Strafbefehl (BM-25-1284) vom 6. November 2025 rechtskräftig (dazu sogleich E. 5.3) verurteilt wurde. Den Akten kann entnom- men werden, dass der Strafbefehl gegen den Beschuldigten 1 unter anderem wegen Erwerbs und Tragens einer Waffe bzw. eines Schlagrings ohne Berechtigung vor bzw. am 20. August 2025 ausgefällt wurde. Aufgrund dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die Jugendanwaltschaft die gegen den Beschwerdefüh- rer geführte Strafuntersuchung als abgeschlossen erachtet. Gründe, welche dafür- sprechen, dass die beiden Apple AirPods Kopfhörer-Cases zu Beweiszwecken bis zum Endentscheid einbehalten werden müssten, sind entgegen der Leitung Jugend- anwaltschaft keine ersichtlich. Ebenso wenig bestehen Hinweise darauf, dass die mit der Beschlagnahme beabsichtigte Zuordnung der Kopfhörer-Cases ergeben hätte, dass keines der beiden dem Beschwerdeführer gehörte. Auch dass eine Zuordnung nicht möglich gewesen wäre, wird nicht geltend gemacht. Schliesslich ist festzuhal- ten, dass weder in der angefochtenen Verfügung noch oberinstanzlich begründet wird, weshalb die Apple AirPods Kopfhörer-Cases zu Einziehungszwecken be- schlagnahmt werden könnten. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, von Amtes wegen bzw. erstinstanzlich darüber zu befinden. Da der Grund für die Be- weismittelbeschlagnahme nachträglich weggefallen ist, erweist sich diese als unver- hältnismässig und ist aufzuheben.
E. 7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Auch wenn auf die Ersuchen des Beschwerdeführers, wonach das Verfahren gegen ihn einzustellen sei und allfällige Vermerke zu seiner Person aus den Akten zu entfernen seien, nicht einzutreten ist, wird vorliegend ausnahmsweise auf eine Kostenausscheidung ver- zichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt so- mit der Kanton Bern (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs-
E. 7.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist aufgrund des Beschwerde- verfahrens kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden, sodass keine Ent- schädigung zu sprechen ist (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
E. 8 gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostende- kret, VKD; BSG 161.12]).
E. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschlagnah- mebefehl (BM-25-1284 / BM-25-1476) der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittel- land vom 6. November 2025 wird, soweit das Kopfhörer-Case Apple AirPods des Be- schwerdeführers betreffend, aufgehoben. Dieses ist dem Beschwerdeführer herauszu- geben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton Bern.
- Es wird keine Entschädigung gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer, gesetzlich v.d. seine Eltern (per Einschreiben) - der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwältin H.________ (mit den Akten – per Kurier) - dem Beschuldigten 1, gesetzlich v.d. seine Mutter (per B-Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 565 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ gesetzlich v.d. B.________ Beschuldigter 1 C.________ gesetzlich v.d. D.________ Beschuldigter 2/Beschwerdeführer Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Beschlagnahme Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. November 2025 (BM-25-1284 / BM-25-1476)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwalt- schaft) führt(e) gegen A.________ (Beschuldigter 1) und C.________ (Beschuldig- ter 2/Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BM-25-1284 / BM-25-1476) wegen Wi- derhandlungen gegen das Waffengesetz. Mit Beschlagnahmebefehl vom 6. Novem- ber 2025 verfügte sie die Beschlagnahme einer Sporthose und der darin gefundenen Gegenstände, darunter ein Schlagring sowie zwei Apple AirPods Kopfhörer-Cases. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. November 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) und bat darum, dass das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, ihm seine AirPods nach Möglichkeit wieder ausgehändigt werden und allfällige Vermerke zu seiner Person, wenn rechtlich zulässig, aus den Akten entfernt werden. Am 10. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab davon Kenntnis, dass die Jugendanwaltschaft die amtlichen Akten BM-25- 1284 und BM-25-1476 bei der Beschwerdekammer eingereicht hat. Gleichzeitig wurde die Beschwerde an den Beschwerdeführer zurückgewiesen und ihm Gelegen- heit gegeben, diese innert einer Frist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung durch seine gesetzlichen Vertreter unterzeichnen zu lassen. Mit Verfügung vom
17. Dezember 2025 wurde von der nachgebesserten Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 13. Dezember 2025 Kenntnis genommen. Zudem wurde der Leitung Ju- gendanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Stellungnahme vom
7. Januar 2026 beantragte diese die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten ist. Davon nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfü- gung vom 8. Januar 2026 Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 und 3 der Schweizeri- schen Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die an- gefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nachgebesserte und als Laieneingabe form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich der Beschlagnahme- befehl vom 6. November 2025. Streitgegenstand ist somit die Frage, ob die Staats- anwaltschaft das Apple AirPods Kopfhörer-Case des Beschwerdeführers zu Recht beschlagnahmt hat. Soweit dieser darum ersucht, das Verfahren gegen ihn sei ein- zustellen und allfällige Vermerke zu seiner Person seien aus den Akten zu entfernen,
3 bilden diese Begehren nicht Gegenstand der angefochtenen Beschlagnahmeverfü- gung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Zum Sachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen hervor, dass es am 30. August 2025 auf dem Areal des Schulhauses E.________ zu einer Aus- einandersetzung zwischen mehreren Jugendlichen gekommen war. Gemäss Anzei- gerapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Oktober 2025 wurde im Rahmen der an- schliessend durchgeführten Geländedurchsuchung eine Sporthose gefunden. Diese enthielt nebst weiteren Gegenständen einen Schlagring, einen Schlüssel «J.________» mit einem I.________-Schlüsselanhänger sowie zwei Apple AirPods Kopfhörer-Cases. Trotz informeller Befragung der anwesenden Jugendlichen gab sich niemand als Eigentümer der Hose zu erkennen. Am 3. September 2025 erkun- digte sich der Bruder des Beschwerdeführers telefonisch bei der Polizeiwache F.________ (Ortschaft) und G.________ (Ortschaft) nach einem J.________- Schlüssel, welcher seinem jüngeren Bruder, dem Beschwerdeführer, gehöre. In der Folge wurde der Beschwerdeführer kontaktiert, um einen Einvernahmetermin zu ver- einbaren (siehe dazu S. 3 des Anzeigerapports). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 10. Septem- ber 2025 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich am 30. August 2025 um ca. 19:23 Uhr beim Schulhaus in F.________ (Ortschaft) aufgehalten (dort S. 2 Z. 21-22). Er habe sich mit einem Kollegen getroffen, um seinen Schlüssel sowie sein Apple AirPods Kopfhörer-Case abzuholen, welche er zuvor bei diesem zuhause vergessen habe. Vor Ort habe er zahlreiche Personen gesehen, die aufeinander los- gegangen seien. Da er nicht mit der ganzen Sache habe zu tun haben wollen, sei er bei Eintreffen der Polizei davongerannt (dort S. 2 Z. 24-28). Auf Vorhalt der sicher- gestellten Gegenstände gab er an, dass er nicht wisse, wem die Trainerhose gehöre (dort S. 2 Z. 30-36). Eines der Apple AirPods Kopfhörer-Cases gehöre sicherlich ihm, er könne aber nicht mit Sicherheit sagen welches (dort S. 2 Z. 38-40). Der aufgefun- dene J.________-Schlüssel mit dem I.________-Anhänger gehöre ihm, es handle sich dabei um den Schlüssel des Betriebs, in dem er arbeite (dort S. 2 Z. 42-43). Betreffend Schlagring gab er an, dass er fast erwarte, dass dieser seinem Kollegen A.________ gehöre. Zudem zeigte der Beschwerdeführer auf Google Maps, wo der Kollege wohnt (dort S. 3 Z. 78-87). Am 24. Oktober 2025 wurde der Beschuldigte 1 polizeilich zur Sache einvernommen. Er gab an, er sei am 30. August 2025 um ca. 19:23 Uhr mit dem Beschwerdeführer beim Schulhaus E.________ gewesen (dort S. 2-3 Z. 35-63). Er bestritt jedoch, mit dem Beschwerdeführer abgemacht zu haben, um ihm etwas zurückzugeben. Der Beschwerdeführer sei noch nie bei ihm zuhause gewesen (dort S. 3-4 Z. 96-118). Die Trainerhose gehöre nicht ihm (dort S. 3 65-71). Die darin gefundenen Ge- genstände gehörten dem Beschwerdeführer (dort S. 3 Z. 79-94). Eines der beiden Apple AirPods Kopfhörer-Cases gehöre ihm. Wem das andere gehöre, wisse er nicht (dort S. 3 Z. 73-80). Der Schlagring gehöre dem Beschwerdeführer (S. 4 Z. 126- 137).
4 3.2 Am 6. November 2025 beschlagnahmte die Jugendanwaltschaft im Verfahren gegen den Beschwerdeführer sowie den Beschuldigten 1 die vorerwähnte Sporthose sowie die darin enthaltenen Gegenstände. Die Beschlagnahme begründete sie damit, dass die Gegenstände als Beweismittel gebraucht und voraussichtlich einzuziehen sein würden. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Freund habe seine AirPods am fraglichen Tag mitgeführt, weil er diese bei ihm vergessen habe. Dies sei sowohl von seinem Freund als auch von ihm, dem Beschwerdeführer, ausgesagt worden. Da die Air- Pods keinen Zusammenhang mit dem sichergestellten Schlagring hätten und er mit der Sache nichts zu tun habe, bitte er nach Möglichkeit um Aushändigung derselben. 3.4 In ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2026 begründet die Leitung Jugendanwalt- schaft die Beschlagnahme der beiden Apple AirPods Kopfhörer-Cases wie folgt: Im vorliegenden Fall wurde in der fraglichen Sporthose ein Schlagring aufgefunden. Bei einem solchen handelt es sich gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. d des Waffengesetzes (WG) um eine Waffe. Wer eine Waffe ohne Berechtigung erwirbt oder trägt, macht sich nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG eines Vergehens strafbar. Durch das Auffinden des Schlagrings lag damit ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer Wider- handlung gegen das Waffengesetz vor. Da zum Zeitpunkt des Auffindens des Schlagrings durch die Kantonspolizei nicht feststand, wem dieser gehörte, wurde durch die vorläufige Sicherstellung und an- schliessende Beschlagnahme der gemeinsam mit dem Schlagring aufgefundenen Gegenstände ein legitimer Beweissicherungszweck verfolgt. Es bestand die Möglichkeit, durch die allfällige Zuordnung der weiteren Gegenstände auch den Besitzer des Schlagrings ausfindig machen zu können, weshalb diese (und damit die Kopfhörer-Cases) als beweisrelevant anzusehen sind. Die Beschlagnahme wurde sodann im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens verfügt. Beschlag- nahmeverbote liegen keine vor. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner in der Beschwerde gemachten Vorbringen anlässlich seiner Einvernahme vom 10. September 2025 keine Aussagen machte, die eine genaue Zuordnung der Kopfhörer-Cases als sein Eigentum erlaubt hätten, ist die weitere vorläufige Einbehaltung der fraglichen Gegenstände bis zum Endentscheid über deren weiteres Schicksal gerechtfertigt. Es ist festzustellen, dass das verfolgte Ziel der Beweissicherung und der damit verbundene Eingriff in das Eigentum in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen, so dass die Beschlagnahme dem Beschwerdeführer zuzumuten ist. 4. 4.1 Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nach Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass- nahmen erreicht werden können (Bst. c) und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Eine Beschlagnahme kann auch bei Ju- gendlichen angeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 Bst. a JStPO). Dabei sind jedoch zusätzlich das Alter, der Entwicklungsstand und die Persönlichkeits- rechte zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 JStPO). Auch darf das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich der gesetzlichen Vertretung eingreifen (Art. 4 Abs. 3 JStPO). 4.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des
5 hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet eine betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungs- ergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatver- dacht begründen zu können (BGE 150 IV 239 E. 3.2; 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_550/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.3; 7B_550/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 4.1; 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen (BGE 150 IV 239 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_384/2024 vom 18. März 2025 E. 3.1; 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 2.1; vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 betreffend den dringenden Tatverdacht im Haftverfahren). 4.3 Die Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO dient dazu, die im Rahmen des Strafprozesses notwendigen Abklärungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen und somit den Sachverhalt als Grundlage für die Anwendung des materi- ellen Strafrechts festzustellen. Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden mithin jene sachlichen Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der ma- teriellen Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses dienen könnten. Es handelt sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und zur Beweiserhaltung, mit dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozes- sual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nach- zuweisen. Für eine Beweismittelbeschlagnahme kommen grundsätzlich sämtliche Objekte in Betracht, welche eventuell beweisrelevante Informationen enthalten. Ein Gegenstand ist eventuell beweisrelevant, wenn er in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnte (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 24 373 vom 26. Februar 2025 E. 8 mit Hinweisen.). Die Beweismittelbeschlagnahme ist so lange aufrechtzuerhalten, als die Gegenstände und Vermögenswerte als Beweise benötigt werden (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 172 vom 30. Juli 2024 E. 6.2; BK 23 267 vom 17. November 2023 E. 4.4; je mit Hinweis). Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine vor- läufige Massnahme; die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse bleiben un- berührt (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 263 StPO). 4.4 Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Ge- genstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 II 329 E. 6; Urteil 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis). Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist (Urteile des Bundesge- richts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.4; 7B_291/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3). Eine Beschlagnahme kann
6 auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.37B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 229 E. 11.6). Die Beschlagnahme ist aufzuheben und die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte sind der berechtigten Person aus- zuhändigen, sobald der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist (Art. 267 Abs. 1 StPO). Es folgt im Übrigen aus dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV), dass Zwangsmassnahmen und damit Beschlagnah- men (vgl. Art. 196 StPO) zu beenden sind, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (vgl. Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO; vgl. auch BOMMER/GOLDSCHMIED, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N. 3-5 zu Art. 267 StPO). 4.5 Die Beschlagnahmeverfügung ist kurz zu begründen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Die Behörde muss schnell entscheiden, was es ausschliesst, dass sie komplexe Rechts- fragen löst oder vor dem Entscheid darauf wartet, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet worden zu sein (BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023; 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 436+439 vom 1. Juli 2025 E. 4.4; BK 23 494 vom 15. Februar 2024 E. 3.2; BK 23 373 vom 5. Januar 2024 E. 4.2). Die Beschlagnahme ist nur aufzuhe- ben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinwei- sen; statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 31 vom 7. Juni 2024 E. 4.3). 5. 5.1 Mit der Leitung Jugendanwaltschaft lag aufgrund des Auffindens des Schlagrings in der Sporthose auf dem Schulareal ein hinreichender Tatverdacht auf eine Wider- handlung gegen das Waffengesetz vor. Da zum Zeitpunkt des Auffindens des Schlagrings durch die Kantonspolizei nicht feststand, wem dieser gehörte, und sich die Beschuldigten gegenseitig belasteten (siehe dazu im Detail E. 3.1), galt es abzu- klären, wem die Sporthose und die weiteren sich darin befindlichen Gegenstände gehören. Dass sich mit einem Apple-Gerät gekoppelte AirPods das zugehörige Gerät merken und umgekehrt, kann als notorisch gelten. Die Verbindung wird jeweils mit dem Case gestartet (vgl. dazu auch http://support.apple.com/de-ch/guide/air- pods/dev7c85810f2/26/web/26 [zuletzt besucht am: 23. März 2026]. Da AirPods bzw. deren Kopfhörer-Case Rückschlüsse auf deren Eigentümer geben können, be- stand zumindest die Möglichkeit, durch die allfällige Zuordnung derselben auch den Besitzer des Schlagrings ausfindig machen zu können. Die vorläufige Sicherstellung und die anschliessende Beschlagnahme der gemeinsam mit dem Schlagring aufge- fundenen Apple AirPods Kopfhörer-Cases erfolgte daher zu Beweiszwecken. 5.2 Wie erwähnt (E. 4.4), ist eine Beschlagnahme aufzuheben und die betroffenen Ge- genstände und Vermögenswerte sind der berechtigten Person auszuhändigen, so- bald der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist. Der Begleitnotiz der zustän- digen Jugendanwältin zur Aktenübermittlung vom 8. Dezember 2025 kann entnom-
7 men werden, dass sie das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen be- absichtigt und der Beschuldigte 1 mit Strafbefehl (BM-25-1284) vom 6. November 2025 rechtskräftig (dazu sogleich E. 5.3) verurteilt wurde. Den Akten kann entnom- men werden, dass der Strafbefehl gegen den Beschuldigten 1 unter anderem wegen Erwerbs und Tragens einer Waffe bzw. eines Schlagrings ohne Berechtigung vor bzw. am 20. August 2025 ausgefällt wurde. Aufgrund dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die Jugendanwaltschaft die gegen den Beschwerdefüh- rer geführte Strafuntersuchung als abgeschlossen erachtet. Gründe, welche dafür- sprechen, dass die beiden Apple AirPods Kopfhörer-Cases zu Beweiszwecken bis zum Endentscheid einbehalten werden müssten, sind entgegen der Leitung Jugend- anwaltschaft keine ersichtlich. Ebenso wenig bestehen Hinweise darauf, dass die mit der Beschlagnahme beabsichtigte Zuordnung der Kopfhörer-Cases ergeben hätte, dass keines der beiden dem Beschwerdeführer gehörte. Auch dass eine Zuordnung nicht möglich gewesen wäre, wird nicht geltend gemacht. Schliesslich ist festzuhal- ten, dass weder in der angefochtenen Verfügung noch oberinstanzlich begründet wird, weshalb die Apple AirPods Kopfhörer-Cases zu Einziehungszwecken be- schlagnahmt werden könnten. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, von Amtes wegen bzw. erstinstanzlich darüber zu befinden. Da der Grund für die Be- weismittelbeschlagnahme nachträglich weggefallen ist, erweist sich diese als unver- hältnismässig und ist aufzuheben. 5.3 Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die beiden die Apple AirPods Kopfhörer- Cases mit dem gegen den Beschuldigten 1 ausgefällten Strafbefehl (BM-25-1284) vom 6. November 2025 zur Vernichtung eingezogen wurden. Obschon der Be- schwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 10. September 2025 geltend ge- macht hatte, eines der Apple AirPods Kopfhörer-Cases gehöre sicherlich ihm, er könne aber nicht mit Sicherheit sagen, welches (vgl. E. 3.1 hiervor), wurde ihm der Entscheid der Jugendanwaltschaft über die Einziehung derselben zur Vernichtung nicht eröffnet. Mangels Eröffnung ist Ziff. 5.6 des gegen den Beschuldigten 1 ausge- fällten Strafbefehls hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht in Rechtskraft erwach- sen. 6. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf ein- zutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich die Beschlagnahme des Ap- ple AirPods Kopfhörer-Case des Beschwerdeführers aufzuheben. Dieses ist dem Beschwerdeführer herauszugeben. 7. 7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Auch wenn auf die Ersuchen des Beschwerdeführers, wonach das Verfahren gegen ihn einzustellen sei und allfällige Vermerke zu seiner Person aus den Akten zu entfernen seien, nicht einzutreten ist, wird vorliegend ausnahmsweise auf eine Kostenausscheidung ver- zichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt so- mit der Kanton Bern (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs-
8 gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostende- kret, VKD; BSG 161.12]). 7.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist aufgrund des Beschwerde- verfahrens kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden, sodass keine Ent- schädigung zu sprechen ist (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschlagnah- mebefehl (BM-25-1284 / BM-25-1476) der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittel- land vom 6. November 2025 wird, soweit das Kopfhörer-Case Apple AirPods des Be- schwerdeführers betreffend, aufgehoben. Dieses ist dem Beschwerdeführer herauszu- geben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer, gesetzlich v.d. seine Eltern (per Einschreiben) - der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwältin H.________ (mit den Akten – per Kurier) - dem Beschuldigten 1, gesetzlich v.d. seine Mutter (per B-Post) Bern, 26. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.